Der Rechtsanwalt als Juniorprofessor auf Zeit
Rechtslupe | 22. Juli 2009 — Die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf ist gesetzlich in § 7 Nr. 8 und Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 u…
Die Tätigkeit der Antragstellerin als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt einer Stadt ist, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ergibt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, inbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 BRAO). Die Regelung des § 7 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316 = NJW 1993, 317, 318). Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel beschränkt, die Verbindung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so ist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 BRAO als solche bestehen – ebenso wie gegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO – von Verfassungs wegen keine Bedenken. Beide genannten Vorschriften sollen die Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs schützen. Sie dienen dazu, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu schützen, welche die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt. Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Zu prüfen ist auch, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde.
Die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt der Stadt ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.
Die anwaltliche Berufsausübung, die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bindungen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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