Rechtsanwalt Mietspiegel, alle
Im Mietrecht bezeichnet man als Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete zu einem bestimmten Zeitpunkt, die von Gemeinden oder Interessenverbänden von Mietern oder Vermietern aufgrund wissenschaftlicher Erhebungen erstellt werde.
Er dient dazu, dass der Vermieter einerseits eine Mieterhöhung leichter begründen kann und andererseits dem Mieter, der die Erhöhung anhand des Mietspiegels leichter überprüfen kann.
Gesetzlich ist der einfache Mitspiegel in § 558c BGB geregelt. Für den sogenannten qualifizierten Mietspiegel gilt § 558d BGB. Bei Letzterem handelt es sich um eine Übersicht der Vergleichsmiete, die auf wissenschaftlich anerkannten Datenerhebungen und Datenauswertungen basiert. Zwar sind beide Arten von Mietspiegel zur Begründung einer Mieterhöhung geeignet.
Doch wenn der Vermieter eine Erhöhung der Miete erreichen will, muss er zwingend die im qualifizierten Mietspiegel enthaltenen Angaben zur Wohnung aufführen. Fehlen diese Angaben, ist die Mieterhöhung unwirksam. (…)
Quelle: Anwalt vom 07.10.2008
Themen: Bgb , Mietspiegel , Arten Des Mietspiegels
Erschienen 7. Oktober 2008 auf http://log.handakte.de/.
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