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Rechtsanwalt Made in Germany

am 09.11.2005 von http://sewoma.de/berlinblawg

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat Urteil vom 30.08.2005 (AZ: 2 K 5689/04)
entschieden, dass ein Bachelor-Abschluss keine Qualifikation für einen juristischen Beruf sei. Ein Student, dem das BaföG-Amt weitere BaföG-Zahlungen unter Hinweis auf seinen Abschluss als Bachelor versagte, hat gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht geklagt und Recht bekommen. Das BaföG-Amt muss dem Studenten weiter BaföG zahlen, da der

“von dem Kläger bereits im Herbst 2004 erlangte akademische
Grad des LL.B. ist kein berufsqualifizierender Abschluss in diesem Sinne. Der
LL.B., der an der Bucerius Law School studienbegleitend ohne eine gesonderte
Abschlussprüfung erworben wird, befähigt den Auszubildenden nicht zur Aufna hme
eines juristischen Berufs im klassischen Sinne. Vielmehr sind in Deutschland nach wie vor zwei juristische Staatsexamen Voraussetzung, um auf dem Berufsmarkt
als Jurist eine Anstellung finden zu können. Dies schließt es nicht aus, dass
im Einzelfall auch bereits nach erfolgreichem Bestehen des LL.B. eine Einstellung
in der freien Wirtschaft möglich ist. Wie dem Schreiben der Bucerius Law School
vom 6. April 2005 zu entnehmen ist, haben die Studierenden des Jahrgangs 2001
hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben lediglich 3 von 200
Studierenden die Hochschule nach erfolgreichem Bestehen des LL.B. verlassen,
und dies auch nur, um das Studium in einem anderen Studiengang fortzuführen.
Als berufsqualifizierender Abschluss gilt – ebenso wie an jeder anderen Universität
im Fachbereich Rechtswissenschaften – auch an der Bucerius Law School erst
der Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung. § 2 des Studienvertrages
bestätigt diese Sichtweise, wenn es dort heißt, dass die Bucerius Law School sich
verpflichtet, den Studienbewerber zum Ersten Juristischen Staatsexamen zu führen.
Dies ist auch das subjektive Studienziel des Klägers, der beabsichtigt, den
Beruf eines …

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Bachelor für typischen Juristenjob ungeeignet

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