Rechtsanwalt ./. Fachanwalt
Dr. Andreas Jede von Dr. Schmitz und Partner weist auf den Beschluss vom 2. des Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein - 2 AGH 6/07 – hin, der einer Rechtsanwaltskanzlei verboten hatte,
wie folgt zu werben:
KÜNDIGUNG? TERMIN NOCH HEUTE! Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Die Berufsrichter störte die mit der Bezeichnung
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Sehen sie darin doch die Gefahr einer Aufweichung der geschützten Fachanwaltschaft Arbeitsrecht. Dazu
heißt es in der Entscheidung:
“Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung “Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” den wesentlichen
Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des “Fachanwaltes für Arbeitsrecht” zu erlassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gebeten.”
Und weiter geht es in den Gründen :
“Die Bezeichnung “Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” ist für den unbefangenen Rechtssuchenden sogar weitergehend als die Bezeichnung
“Fachanwälte für Arbeitsrecht”. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung “Fachanwälte für Arbeitsrecht” ist begrifflich nicht
denkbar.”
Da haben sich die Richter nicht viel Mühe gemacht, mal über ihren Horizont hinaus zu denken. Mir fallen spontan einige Bezeichnungen
ein, die sich der Bezeichnung “Fachanwälte für Arbeitsrecht” noch viel mehr annähern und sogar noch übertrumpfen, wie wäre es z.B.
mit folgenden Bezeichnungen?
Experten für Arbeitsrecht
Spezialisten für Arbeitsrecht
Experten für Arbeitsrecht
Fachmann für Arbeitsrecht
Meister für Arbeitsrecht
Super-Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Zuletzt noch die völlig sinnfreie Begründung, die die Entscheidung tragen soll:
“Eine Zulässigkeit dieser Form von Werbung entwertet den Begriff des Fachanwaltes völlig.”
Ich hoffe, dass die betro…
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