Rechtsanwalt darf Kollegen nicht als Winkeladvokaten bezeichnen

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 15.11.2011, Az.: 5 O 344/10) darf ein Anwalt einen Berufskollegen auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht als Winkeladvokaten bezeichnen. Der beklagte Rechtsanwalt hatte in einem Zivlprozess eine von ihm verfasste E-Mail, die an die Rechtsanwaltskammer gerichtet war, vorgelegt, in der er die Kanzlei des gegnerischen Kollegen als “Winkeladvokatur” bezeichnet hatte.

Nach Ansicht des Landgerichts Köln stellt dies einen Angriff auf die Ehre und Persönlichkeitsrechte des Klägers dar und ist als sog. Schmähkritik aufzufassen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln halte ich bereits im Tenor für fragwürdig, weil stets nur zur Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung verurteilt werden kann. Nachdem der Beklagte nur von “Winkeladvokatur” gesprochen hat und der Begriff “Winkeladvokat” nicht verwendet wurde, ist der Urteilsausspruch zu weitgehend.

Es stellt sich bei Lektüre des Urteils ganz generell die Frage, ob das Landgericht die umfassende Gesamtwägung, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des BVerfG im Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, geboten ist, ausreichend vorgenommen hat. Denn bereits der Tatbestand deutet darauf hin, dass mit “Winkeladvokatur” der Umstand unschrieben worden ist, dass der klagende Anwalt mit seiner Kanzlei abwechselnd als Kooperation und als Sozietät aufgetreten ist, was der Beklagte als berufsrechtlich problematisch angesehen hatte. Wenn man die Aussage in diesem Kontext betrachtet, dann erscheint, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nämlich nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr die Kritik an einem bestimmten beruflichen/geschäftlichen Auftreten. Zumindest kann nicht angenommen werden, dass die Äußerung überhaupt nicht mehr der Sachauseinandersetzung diente, sondern nur noch der Herabsetzung der Person. Genau das ist aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Voraussetzung einer Schmähkritik. Es ist vorliegend wohl sogar so, dass die Bezeichnung “Winkeladvokatur” primär auf die Kanzlei des Kläg…

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Themen: Meinungsfreiheit , Landgericht Köln , Schmähkritik

Erschienen 13. Januar 2012 auf http://www.internet-law.de/.

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