§ 55 Stpo: Geheimnisvoller § 55 StPO
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Der Bundesgerichtshof hat eine Rechtsanwältin vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung freigesprochen und damit die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bestätigt (BGH AnwSt (R) 9/04 - Urteil vom 26. September 2005). Zuvor hatte das erstinstanzlich zuständige Anwaltsgericht die Kollegin zu einem Verweis und einer Geldbuße von 500 verurteilt, weil sie trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung des Beauftragten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht zu einer der RAK vorliegenden Beschwerde eines Mandanten Stellung genommen hatte. Die schriftliche Aufforderung des Vorstandes hatte keine Belehrung i.S.d. § 56 BRAO enthalten, wonach der Anwältin u.a. ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden hätte, wenn sie sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Anfrage der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung ausgesetzt hätte. Nach § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO ist auf das Auskunftsverweigerungsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Der BGH stellt in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Generalbundesanwalt klar, dass auf die Belehrung durch den Vorstand (oder seinen Beauftragten)auch nicht verzichtet werden kann, wenn davon auzugehen ist, dass der Anwalt sein Auskunftsverweigerungsrecht kennt, wovon bei Anwälten in der Regel auszugehen sei. Vorliegend kam hinzu, dass die Kollegin in einem vorangegangenen Schreiben des Geschäftsführers der RAK ausdrücklich auf das Schweigerecht hingewiesen worden war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ersetze dies nicht die Belehrung durch den Vorstand selbst. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
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