Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller mahnen im Auftrag der LFP Video Group LLC den Film „This Ain’t – Avatar XXX“ ab.

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Aktuell mahnt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg im Auftrage der LFP Video Group LLC den Film „This Ain’t – Avatar XXX“ ab. Es wird behauptet, der Film sei über die Tauschbörse bittorrent anderen Internetnutzern einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Negele Zimmel Greuter Beller wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche

Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.

Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.

Zudem wird ein der LFP Video Group LLC angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR verlangt.

Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.

Was ist zu tun?

Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.

1.) Unterlassungserklärung

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Dies ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Sony Music Entertainment GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.

Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

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Themen: Augsburg , Lte , Negele , Tweet , Greuter , Beller , Zimmel , Negele Zimmel Greuter Beller , Neues Von Der Abmahnfront

Erschienen 12. November 2011 auf http://abmahnung-medienrecht.de.

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