Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller mahnen im Auftrag der LFP Video Group LLC den Film „This Ain’t – Avatar XXX“ ab.
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Aktuell mahnt die Kanzlei aus im Auftrage der LFP Video Group LLC den Film „This Ain’t –
Avatar XXX“ ab. Es wird behauptet, der Film sei über die Tauschbörse bittorrent anderen Internetnutzern einer unbegrenzten Anzahl von
weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und
Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Negele Zimmel Greuter Beller wird aufgefordert, innerhalb
einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet
öffentlich zugänglich zu machen.
Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb
einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie
vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.
Zudem wird ein der LFP Video Group LLC angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht
unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR
verlangt.
Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Namen ihrer Mandantin
einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14
Tagen.
Was ist zu tun?
Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.
1.) Unterlassungserklärung
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Dies ist nicht immer der Fall und ist
von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller
vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vorformulierte
Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Sony Music Entertainment GmbH bezieht und dies
nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu
empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu
vermeiden.
Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf
keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
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