Rechtsanwälte geben grundsätzlich angemessen hohe Streitwerte an – OLG Frankfurt grenzt sich vom OLG Düsseldorf ab
Der Mai 2011 war für viele Anwälte kein Wonnemonat: Das OLG Düsseldorf warf – zumindest im Bereich der Patentstreitsachen – der
Anwaltschaft vor, durch unangemessen niedrige Streitwertangaben Gerichtskosten zu sparen – und damit letztlich zum Nachteil der
Staatskasse zu agieren (Beschluss vom 10.05.2011, Az. I-2 W 15/11). Das OLG Düsseldorf erklärte diese angebliche Vorgehensweise der
Anwälte damit, dass die an den häufig „großen“ Patentstreitverfahren beteiligten Anwälte nach Stundensatz (statt nach RVG) abrechnen
und somit kein Interesse an einem hohen Streitwert hätten. Kurz: Der Stundensatz-Anwalt bekomme ein ordentliches Honorar auch ohne
hohe Streitwerte. Wörter wie „Betrug“ machten schnell die Runde.
Das OLG grenzt sich in seinem Beschluss vom
03.11.2011 (Az. 6 W 65/10) jedoch deutlich von der von dem OLG Düsseldorf vertretenen Auffassung ab. Es bleibe bei dem Grundsatz,
dass den Streitwertangaben des Klägers zu Beginn des Verfahrens eine gewisse indizielle Bedeutung zukomme: In diesem frühen
Verfahrensstadium bestehe meist keine Gewissheit über den Verfahrensausgang, so dass der Kläger wohl weder die Risiken einer zu hohen
(denn er könnte das Verfahren ja auch verlieren) noch einer zu niedrigen Streitwertangabe (im Falle des Obsiegens wären dann die
Kostenerstattungsansprüche entsprechend mickrig) eingehe.
Die von dem OLG Düsseldorf angenommenen Nachteile vor allem zur Lasten der Staatskasse könnten sich also vielmehr nur ergeben, wenn
alle Verfahrensbeteiligten – Kläger, Beklagter und die jeweiligen Anwälte – gemeinsam bewusst auf die Festsetzung eines zu niedrigen
Streitwerts hinwirken, um die Gerichtskosten niedrig zu halten. Dafür gebe es aber regelmäßig keinerlei Anhaltspunkte.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich ein zu niedriger Streitwert nicht alleine zu Lasten der Staatskasse auswirke. Denn damit
seien zwangsläufig niedrigere Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei verbunden. Auch dies spreche dafür, dass Kläger und
Beklagter grundsätzlich daran interessiert sind, einen angemessenen Streitwert festzusetzen.
All diese Erwägungen führen dazu, dass das OLG Frankfurt einen vielleicht auf den…
» Vollständiger Artikel