Rechtsänderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 1. Januar 2009, Teil 2
Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die aus Arbeitgebersicht wichtigen Rechtsänderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 1.1.2009 geben. Teil 2 des Beitrages.
Zum 1. Jaunar 2009 sind einige Neuregelungen im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitkonten in Kraft getreten. Diese Neuregelungen können - obwohl das vom Gesetzgeber wohl nicht so beansichtigt war - eine Hilfe in den derzeitigen, wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sein (Stichwort: Beschäftigungssicherung). In verschiedener Hinsicht werden flexible Modelle nun besser handhabbar.
1. Neue AbgrenzungMit einer neuen Definition werden nun Langzeitkonten (sog. “Wertguthaben”) deutlich von anderen Zeitkonten (z. B. einfachen Gleitzeitregelungen) abgegrenzt. Langzeitkonten liegen demnach nun vor, sie nicht dem Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen dienen, sondern für das Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (z. B. “Auszeit”, “Sabbatical”) gedacht sind.
2. Nun gilt Entgeltbasis für LangzeitkontenSeit dem 1. Januar 2009 müssen Langzeitkonten auf Entgeltbasis geführt werden. Für bereits vorhandene Langzeitkonten ist ein umfassender Bestandsschutz vorhanden. Dieser beinhaltet, dass bislang bereits “in Zeit geführte” Konten fortgeführt werden können. Ausserdem ist es möglich, neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben auf Zeitbasis abzuschliessen, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die “Führung in Zeit” vorsehen. Damit ist gewährleistet, dass Unternehmen nicht mit einem “harten Schnitt” umstellen müssen.
3. Sicherung der GuthabenEiner bislang im Zusammenhang mit Langzeitkonten bestehenden Unsicherheit hat sich der Gesetzgeber angenommen. Es geht dabei um die Besicherung der Guthaben zugunsten der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat dazu nun geregelt, dass Börsenrisiko stärker zu berücksichtigen ist. Ab dem 1. Januar 2009 darf der Anteil von Aktien- und Aktienfonds bei der Sicherung nur noch höchstens 20 Prozent betragen. Lediglich in Tarifverträgen kann davon abgewichen werden. Eine weitere Ausnahme gilt bei langfristigem Anlagehorizont. Hier ist auch ohne tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote zulässig. Flankierend wird eine Werterhaltgarantie für alle Konten ab dem 1. Januar 2009 eingeführt.
4. InsolvenzschutzAb dem 1. Januar 2009 gilt ein erhöhter Insolvenzschutz für Langzeitkonten der ein bestimmtes Schutzniveau bieten muss. Arbeitgeber müssen die Wertguthaben künftig durch eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen. Bestimmte nicht geeignete Sicherungsmodelle wie Patronatserklärungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Um sicherzustellen, dass das nun gesetzlich vorgeschriebene Schutzniveau auch eingehalten wird, wird dieses künftig von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung kontrolliert. St…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Allgemeine Mitteilungen , Cta Modell Arbeitszeitkonten
Erschienen 21. Januar 2009 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.
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