Rechtsänderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 1. Januar 2009, Teil 1
Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die aus Arbeitgebersicht wichtigen Rechtsänderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 1.1.2009 geben.
Änderungen beim Kurzarbeitergeld und ESF-geförderte Qualifizierungsmassnahmen:Nach der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen neuen Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird der mögliche Bezug von Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert. Dies gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr 2009 entsteht. Aus Arbeitgebersicht ist diese Rechtsänderung nur zu begrüssen, stellt sie doch eine probate Reaktion auf die derzeit stürmische wirtschaftliche Lage dar. Die von Auftragseinbrüchen betroffenen Unternehmen haben so die Chance, Phasen mit schlechter Auftragslage besser zu überstehen.
Hinzu kommt, dass ab 1.1.2009 Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden können. Die Unterstützung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) besteht in der Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den Betrieben.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung:Im dritten Jahr in Folge sinkt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Zum 1. Januar 2009 wird der Beitragssatz langfristig auf 3,0 Prozent und zugleich vorübergehend bis zum 30. Juni 2010 auf 2,8 Prozent gesenkt.
Insolvenzgeldumlage:Hier ändert sich zum 1.1.2009 die Behördenzuständigkeit. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage geht mit dem Jahresbeginn von den Unfallversicherungsträgern auf die Krankenkassen über. Dort wird die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen. Die Änderung ist zu begrüssen, bringt sie doch eine nicht unerhebliche Verwaltungsvereinfachung mit sich. Mit der Zuständigkeitsänderung ändert sich auch die Bezugsgrösse: Die Bemessung der Umlage richtet sich nun nicht mehr nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bemessungsgrundlage, sondern nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bemessungsgrundlage. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wird auf 0,1 Prozent festgesetzt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge:Durch die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge soll die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bedeutung gewinnen. Die Verordnung regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten, schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Die neue Verordnung dient auch der Entflechtung bisherigen “Vorschriftendschungels”, fasst sie doch die bislang im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anwenderfreundlich zusammen.
Beitragssätze in der Sozialversicherung, Rentenversicherung und im Sozialgesetz… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Insolvenzgeldumlage 2009: Insolvenzgeldumlage 2009
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