Rechts- und Fachanwältin für Arbeitsrecht Annika Adams in: Deutsches Ärzteblatt 2009; 106(14): [106]

Arbeitsrecht - Streitpunkt: Überstunden

Klinikärzte leisten jedes Jahr viele Millionen Überstunden. Auch das Praxispersonal muss oftmals über den eigentlichen Dienstschluss hinaus arbeiten. Ein Überblick, wann Arbeitgeber Überstunden anordnen dürfen und wie sie zu vergüten sind

Ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, richtet sich danach, ob der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hierzu eine Regelung vorsieht. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten die Verpflichtung, auf Aufforderung Überstunden zu leisten. Häufig sehen Arbeitsverträge dabei die Abgeltung einer Zahl von Überstunden mit einem Pauschalgehalt vor. Eine solche Regelung ist zulässig, wenn die Anzahl der Überstunden begrenzt ist und das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Unwirksam sind Klauseln, die pauschal alle anfallenden Überstunden mit dem Monatsgehalt abgelten.

Überstunden sind Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet werden und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Widersetzt sich der Arbeitnehmer einer zulässigen Überstundenanordnung, können Abmahnung oder Kündigung drohen. Allerdings verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht, wenn die Anordnung die Höchstgrenze zulässiger Arbeit nach dem Arbeitszeitgesetz verletzt. Das Arbeitszeitgesetz regelt also, wie viele Überstunden zulässig sind. Ausgegangen wird von einer werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Arbeitzeit darf je Tag auf bis zu zehn Stunden, also um zwei Überstunden, verlängert werden. Dies gilt aber nur dann, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden je Werktag, wozu auch Samstage zählen, nicht überschritten werden.

Die Höchstgrenze für die wöchentliche Arbeitszeit ist für Arbeitnehmer also auf maximal 48 Stunden festgelegt. Ärzte bilden jedoch eine Ausnahme. Unter Anrechnung von Bereitschaftsdiensten können sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 66 Stunden je Woche arbeiten – also im Einzelfall bis zu 26 Überstunden pro Woche machen, ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Allerdings muss der einzelne Arzt einer solchen Überschreitung der Höchstarbeitszeit explizit zustimmen. Es genügt nicht, dass im Arbeitsvertrag ein Verweis auf den Tarifvertrag enthalten ist. Das Gleiche gilt für Ärzte oder Pflegedienstberufe in einer nicht tarifgebundenen Klinik. Sollen diese länger als 48 Stunden je Woche oder 60 Stunden ohne nachgewiesenen Ausgleich arbeiten, ist dies mit dem derzeit geltenden Arbeitszeitgesetz nicht vereinbar. Die Verlängerung ist auch hier nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ihr schriftlich zustimmt.

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Nach dem Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken beträgt die…

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Erschienen 3. April 2009 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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