Rechtmissbräuchliche Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche

Eigener Leitsatz:

Das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, ohne den Mitbewerber hierauf hinzuweisen, ist rechtsmissbräuchlich.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 27.20.2011

Az.: 6 U 179/10

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. 6. 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung von Abmahnkosten, Auskunft und Schadensersatz wegen der vermeintlichen Verletzung seiner Rechte an der Marke „…“. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zwar ein mit der Marke „…“ identisches Zeichen für identische Waren benutzt. Er hafte aber nicht als Täter oder Störer für die vom Kläger geltend gemachte Markenverletzung, weil der Kläger selbst seine Marke in die Artikelbeschreibung der unter der von beiden Parteien gemeinsam genutzten Artikelnummer im Amazon – Katalog eingefügt habe. Der Beklagte habe auch keine Pflicht zur Prüfung seines eigenen Internetangebotes verletzt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Mitanbieter die Artikelbeschreibung nicht einseitig veränderten. Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wirft dem Landgericht vor, den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und deshalb eine Markenrechtsverletzung verkannt zu haben. Der Beklagte habe unter der Marke des Klägers … angeboten und daher das fremde Zeichen widerrechtlich benutzt. Dieser Umstand sei dem Beklagten mit Sicherheit über die Entgegennahme einer Bestellung für die von ihm angebotenen „…“ - … aufgefallen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und I. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen; II. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die auf der Internet - Handelsplattform „Amazon.de“ vom Beklagten unter dem dortigen „Amazon.de“ Mitgliedskonto „Y“ im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „…“ …

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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Oberlandesgericht Frankfurt , Amazon , Kammer , Deutsche Marke , Internetrecht /online-recht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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