Muss der Mietspiegel mit?
Das Immobilienrechtsblog | 11. März 2009 — Die leidige Streitfrage, ob ein Vermieter bei einer Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch den Mietspiegel…
Die Begründung einer Mieterhöhung durch den Wohnungseigentümer muss für den betroffenen Mieter in allen Einzelheiten nachvollziehbar sein. Die Zusendung des so genannten örtlichen Mietspiegelrasterfeldes alleine reicht dafür in der Regel nicht aus.
Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 S 56/08) lässt der Vermieter den Wohnungsinhaber in diesem Fall nämlich im Unklaren, nach welchen detaillierten Kriterien die aktuelle Eingruppierung der Wohnlage vorgenommen wurde. Diese Erläuterungen sind üblicherweise erst in den weiteren Ausführungen des vollständigen Mietspiegels zu finden, der beispielsweise in der Landeshauptstadt Wiesbaden nicht in einem entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht und somit nicht für jeden Bürger frei erhältlich und dessen Beschaffung mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.
Das Gesetz verlangt bei der Mietpreiserhöhung aber gerade den freien Zugang des Mieters zu diesen Informationen, auf die sich der Vermieter zu seinem Vorteil beruft - weshalb er und niemand anders dafür die Kosten zu tragen hat. Die entsprechende Verpflichtung, sich den Mietspiegel gegebenenfalls doch kostenpflichtig selbst zu verschaffen, kann nicht auch noch dem Mieter zu seinem Nachteil auferlegt werden.
Zumindest hätte der H…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Mai 2009 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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