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Rechtliches Gehör bei dem Amtsgericht Oranienburg, Abteilung 21

am 06.04.2006 von http://rafranke.blogspot.com

Der Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2005, auf dem die gerichtliche Entscheidung beruht, ist den Klägervertretern unter dem 26.01.05 übersandt worden, das Schreiben ist nicht an das Gericht zurückgesandt worden, so dass sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sind.

Kein Rückbrief = Zugang eines abgesandten Schreibens. Diese absonderliche Denkweise hat ein Oranienburge Amtsrichter in einem Zivilprozess als Entscheidung über eine Gehörsrüge geäußert, in dem der Kläger 85,80 EURO, zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machte. Im schriftlichen Vorverfahren nach Widerspruch ging nach Klagebegründung die Klageerwiderung ein. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 17. Januar 2005, mit der der Beklagte die Forderung bestritt, beschloss der Richter, nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Replik bis zum 25. Februar 2005. Gleichzeitig ordnete er an, den Beschluss und eine Abschrift der Klageerwiderung an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mittels Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Obwohl kein unterschriebenes Empfangsbekenntnis als Nachweis der bewirkten Zustellung im Rücklauf zur Gerichtsakte gelangt war, wies der Richter mit Urteil vom 11. März 2005 die Klage im schriftlichen Verfahren ab. In den Entscheidungsgründen führte er aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, auf die qualifizierte Erwiderung des Beklagten einen geeigneten Beweis anzutreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verhalten eindeutig bewertet:


Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner die Pflicht, vor dem Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde. …

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