Rechtliche Hinweise zum Umgang mit fremden Fotos, Grafiken und Texten
In einem u.a. bei “N24 - Recht&Rat” veröffentlichten Beitrag gibt Rechtsanwalt Strunk Hinweise zum rechtlich einwandfreien Umgang mit Werken Dritter (nicht nur) im Büro-Umfeld:
Vorsicht bei der Verwendung fremder Inhalte aus dem Internet für eigene Zwecke! Die Ansicht „Was frei zugänglich und nicht ausdrücklich mit einem „Copyrightvermerk“ o.ä. versehen ist, darf ich beliebig nutzen“ ist so verbreitet wie falsch. Das Gegenteil ist richtig: Werke i.S.d. Urheberrechts, wie etwa Fotos, Grafiken oder Musikdateien, unter bestimmten Voraussetzungen auch Texte, sind stets rechtlich geschützt und dürfen ohne vorherige Einwilligung des Urhebers u.a. grundsätzlich nicht veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Die Erlaubnis zur Nutzung muß ausdrücklich erfolgen. Niemand ist automatisch mit einer Verwendung durch Dritte einverstanden, bloß weil er etwas öffentlich zugänglich macht oder weil es möglich und so einfach ist, Inhalte auf die eigene Festplatte zu kopieren. Auch eine Bearbeitung – etwa von Grafiken oder Fotos - ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Hierdurch entsteht auch im Normalfall nicht etwa ein neues Werk. Es nützt also z.B. nichts, eine Grafik einfach farblich umzugestalten oder mit Bildbearbeitungsinstrumenten anderweitig zu verändern. Einzelne Textpassagen dürfen genehmigungsfrei übernommen werden. Sie müssen dann aber stets auch als Zitat gekennzeichnet sein. Bei Bilder und Grafiken (bei denen meist nur die vollständige Wiedergabe Sinn macht) ist die Veröffentlichung dagegen nur zulässig, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist. Hieran fehlt es, wenn eine Abbildung schlicht kommentarlos und/oder nur als schmückendes Beiwerk verwendet wird. Die ausschließlich private Nutzung ist genehmigungsfrei erlaubt. Der Kreis ist hier allerdings recht eng gezogen: Es muß nicht immer ein Kartenausschnitt auf der eigenen Homepage oder eine zum Download angebotene Musikdatei sein. Auch die lediglich am Arbeitsplatz erfolgende Benutzung fremder Inhalte – etwa im Rahmen eines Rundschreibens an die Kollegen oder einer firmeninternen Powerpoint-Präsentation, erst recht einer für Geschäftspartner o.ä. - stellt regelmäßig ein unerlaubtes „Vervielfältigen“ und „Veröffentlichen“ i.S.d. Urheberrechts dar. Die Erlaubnis zu einer bestimmten Nutzung bedeutet nicht zwingend, daß jede andere denkbare Nutzung auch erlaubt ist: Bilder… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Kommentare zu "Rechtliche Hinweise zum Umgang mit fremden Fotos, Grafiken und Texten":
Der Zusammenhang zu dem restlichen Inhalt der Seite
auf die eine Graphik kopiert wurde ist hierbei der ent-
scheidende Punkt, da hier vom Urheber nicht gewollte
Zusammenhänge suggeriert werden. Das Kopieren zu Weiterverwendung an sich ist rein juristisch nicht direkt verboten. Es wird von Banneranbietern sogar gefördert.
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Law on the Blog | 8. Januar 2008 — Kürzlich beabsichtigte ich einen Artikel mit dem Bild der Frau Ministerin Dr. Kdolsky (Gesundheit und Umwelt, ÖVP) zu illustrie…

