Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagnen – Teil 2b: Unternehmens-Community

In Teil 2a meiner kleinen Serie ging es um die Probleme des Anmelde-Prozesses bei einer Unternehmens-Community. Heute sollen die Nutzungsbedingungen abgehandelt werden.

Wie schon in Teil 2a dargestellt, nutzen mittlerweile viele große deutsche Unternehmen Communities, um ihre Social Media Aktivitäten aus den und über die verschiedenen Kanäle(n) letztlich auf der eigenen Web-Site zu bündeln. Nicht selten gibt es dann für den User/Consumer/Kunden die Möglichkeit, seine Erlebnisse mit der Marke und/oder dem Produkt bzw. der Dienstleistung in Wort und Bild mit anderen zu teilen sowie spezielle Service-Angebote zu nutzen.

Da jede Community anders ist und andere Angebote bereithält, ist es nicht möglich hier die Standardnutzungsbedingungen zu formulieren. Vielmehr werden im folgenden die Aspekte aufgezeigt, die bei der Gestaltung von Nutzungsbedingungen im Auge bleiben sollten:

I. Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung? Wurde die nicht schon in Teil 2a abgehandelt? Ja, dort wurden die Anforderungen an die Inhalte der allgemeinen Datenschutzerklärung einer Unternehmens-Website dargestellt. Es kann jedoch sein, dass für die Nutzung spezieller Service-Angebote bspw. die personenbezogenen Daten an Dritt-Unternehmen weitergeleitet werden müssen. Hierüber muss dann in den Nutzungsbedingungen zu diesen Angeboten noch einmal gesondert hingewiesen werden. Wichtig ist dabei immer, dass die allgemeine Datenschutzerklärung mit den besonderen Datenschutzregelungen in den Nutzungsbedingungen korrespondiert.

So sollte beispielsweise nicht in der allgemeinen Datenschutzerklärung stehen „Wir geben Ihre personenbezogenen Daten niemals an Dritte weiter“. Und in den Nutzungsbedingungen „Zur Nutzung dieses Angebots müssen wir Ihre Daten an das Dritt-Unternehmen XY weitergeben.“ Besser wäre eine Formulierung in der allgemeinen Datenschutzerklärung wie „Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn dies ist zur Durchführung von besonderen Service-Angeboten notwendig und Sie haben uns hierzu ausdrücklich Ihre Einwilligung über die Zustimmung zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen gegeben.“ Und in den Nutzungsbedingungen korrespondierend „Mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen geben Sie uns die ausdrückliche Einwilligung, Ihre personenbezogenen Daten an das Unternehmen XY weiterzuleiten, um Ihnen die Durchführung des Service-Angebots Z zu ermöglichen.“

Auch aufgrund dieser oftmals inhaltlich Verknüpfung sollte bei dem Anmeldeprozess meines Erachtens immer zeitgleich das Einverständnis in Bezug auf die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbedingungen durch den Nutzer erklärt werden – wie in Teil 2a schon dargestellt.

II. Regeln für die Nutzer zur Darstellung Ihrer Erlebnisse in Worten und Bildern Sollen die User Ihre Erlebnisse mit der Marke oder dem Produkt mit Worten beschreiben und in Bildern ausdrücken können, dann sind in d…

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Themen: Social Media Marketing , Allg. Zivilrecht , Employer Branding
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 25. August 2010 auf http://socialmediarecht.wordpress.com.

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