Rechteinhaber versus Access-Provider

Wer Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzt, sollte für den Rechteinhaber leichter identifizierbar sein, so die Intention des Gesetzes. Knapp ein Jahr nach dem Inkrafttreten herrscht Ernüchterung – der Gesetzgeber sollte nachbessern.

Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Herzstück dieses Gesetzes war die Einführung eines Auskunftsanspruchs (zum Beispiel in § 101 UrhG) von Rechteinhabern gegenüber Dritten, die nicht selbst Rechtsverletzer oder Störer sind. Dieser Anspruch soll vor allem dazu dienen, die Identität des Rechtsverletzers zu erfahren. Einen praxisrelevanten Anwendungsfall bildet die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere das Filesharing in Internet-Tauschbörsen. Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem Auskunftsanspruch nähren jedoch Zweifel an der Wirksamkeit dieses Instruments.

Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass die Rechtsverletzung, wegen der Auskunft begehrt wird, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist. Die Anforderungen an dieses "gewerbliche Ausmaß" sind jedoch alles andere als klar. In der Gesetzesbegründung findet sich dazu der Hinweis, dass sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl, als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Ein entsprechend schwerwiegender Fall sei gegeben, wenn ein kom­plettes Musikalbum oder ein Film vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Teilweise haben die Gerichte dieses Kriterium aufgegriffen, und den Drittauskunftsanspruch schon beim Download-Angebot eines Albums zuerkannt. Andere Gerichte sind strenger: So halten etwa das OLG Zweibrücken und das OLG Oldenburg ein einmaliges Hochladen einer Datei in eine Internet-Tauschbörse nicht für ausreichend. Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf Bestimmungen in der sogenannten Enforcement-Richtlinie der EG, auf die der Drittauskunftsanspruch zurückgeht; danach sollen ausdrücklich solche Handlungen kein gewerbliches Ausmaß besitzen, die von Endverbrauchern in gutem Glauben vorgenommen werden. Soweit zur Erteilung der Auskunft auf sogenannte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, also insbesondere auf IP-Adressen, ist eine vorherige richterliche Anordnung notwendig. Diese Anordnungsverfahren werden jedoch von den Gerichten bisher recht unterschiedlich gehandhabt. Manche Gerichte halten – im Interesse der Rechteinhaber – in diesen Anordnungsverfahren eine vorherige Anhörung der Auskunftsverpflichteten nicht für erforderlich und erlassen entsprechende Anordnungen faktisch im Eilverfahren. Andere Gerichte – wie etwa das LG Hamburg – lehnen dies zu Recht ab. Denn nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch der Intention des Gesetzgebers muss eine rechtskräftige richterliche Anordnung vorliegen. So lange also in dem Verfahr…

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Themen: Filesharing , Gesetz , Urhg , Olg Oldenburg , Access Provider , Eigentum , Veröffentlichungen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 21. Juli 2009 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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