Rechteinhaber versus Access-Provider
Wer Rechte am geistigen anderer verletzt,
sollte für den Rechteinhaber leichter identifizierbar sein, so die Intention des Gesetzes. Knapp ein Jahr nach dem Inkrafttreten
herrscht Ernüchterung – der Gesetzgeber sollte nachbessern.
Am 1. September 2008 ist das zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Herzstück dieses Gesetzes war die Einführung eines
Auskunftsanspruchs (zum Beispiel in § 101 UrhG) von Rechteinhabern gegenüber Dritten, die nicht selbst Rechtsverletzer oder Störer
sind. Dieser Anspruch soll vor allem dazu dienen, die Identität des Rechtsverletzers zu erfahren. Einen praxisrelevanten
Anwendungsfall bildet die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere das in Internet-Tauschbörsen. Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem
Auskunftsanspruch nähren jedoch Zweifel an der Wirksamkeit dieses Instruments.
Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung
Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass die Rechtsverletzung, wegen der Auskunft begehrt wird, in gewerblichem Ausmaß erfolgt
ist. Die Anforderungen an dieses "gewerbliche Ausmaß" sind jedoch alles andere als klar. In der Gesetzesbegründung findet sich dazu
der Hinweis, dass sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl, als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Ein
entsprechend schwerwiegender Fall sei gegeben, wenn ein komplettes Musikalbum oder ein Film vor oder unmittelbar nach der
Veröffentlichung rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Teilweise haben die Gerichte dieses Kriterium aufgegriffen,
und den Drittauskunftsanspruch schon beim Download-Angebot eines Albums zuerkannt. Andere Gerichte sind strenger: So halten etwa das
OLG Zweibrücken und das OLG Oldenburg ein einmaliges Hochladen einer Datei in eine Internet-Tauschbörse nicht für ausreichend. Diese
Ansicht stützt sich insbesondere auf Bestimmungen in der sogenannten Enforcement-Richtlinie der EG, auf die der
Drittauskunftsanspruch zurückgeht; danach sollen ausdrücklich solche Handlungen kein gewerbliches Ausmaß besitzen, die von
Endverbrauchern in gutem Glauben vorgenommen werden. Soweit zur Erteilung der Auskunft auf sogenannte Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss, also insbesondere auf IP-Adressen, ist eine vorherige richterliche Anordnung notwendig. Diese Anordnungsverfahren werden
jedoch von den Gerichten bisher recht unterschiedlich gehandhabt. Manche Gerichte halten – im Interesse der Rechteinhaber – in diesen
Anordnungsverfahren eine vorherige Anhörung der Auskunftsverpflichteten nicht für erforderlich und erlassen entsprechende Anordnungen
faktisch im Eilverfahren. Andere Gerichte – wie etwa das LG Hamburg – lehnen dies zu Recht ab. Denn nach dem insoweit eindeutigen
Gesetzeswortlaut und auch der Intention des Gesetzgebers muss eine rechtskräftige richterliche Anordnung vorliegen. So lange also in
dem Verfahr…
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