Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GmbH bestimmen sich nach dem GmbH-Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag, wobei zwischen individuellen und kollektiven Rechten und Pflichten zu unterscheiden ist. Während die meisten Rechte der Gesellschafter kollektive Rechte sind und zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehören, gibt es auch einzelne individuelle Rechte und Pflichten, die den einzelnen Gesellschafter berühren.Die individuellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich direkt aus dem Gesellschaftsverhältnis und lassen sich in Vermögens- und Informationsrecht unterscheiden. Die individuellen Vermögensrechte beinhalten vor allem die folgenden Rechte:

Recht der Gesellschafter am Gewinn der GmbH in Form einer Dividende, das Recht auf den Liquidationserlös im Falle der Liquidation der GmbH und das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung.

Hierbei folgt das individuelle Recht der Gesellschafter auf Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft dem Recht der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Gewinnverwendung, sei es Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter, Einstellung in Rücklagen oder eine Mischung aus beidem. Soweit der Gesellschaftsvertrag oder das GmbH-Gesetz keine besonderen Regelungen enthalten, erfolgt der Beschluß der Gesellschafterversammlung bezüglich der Gewinnverwendung mit einfacher Mehrheit. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht beispielsweise eine besondere gesetzliche Verpflichtung, ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Im Übrigen erfolgt die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regelmäßig auf Basis des Jahresabschlusses und nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Stammkapital der GmbH.

Die Informationsrechte der Gesellschafter betreffen das Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie das Einsichtsrecht in Bücher und Schriftverkehr. Die Informationsrechte der Gesellschafter sind zwingend und können im Gesellschaftsvertrag weder abbedungen noch eingeschränkt werden. Das Auskunftsrecht der Gesellschafter betrifft grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft, auch die Beziehungen der GmbH zu einzelnen Gesellschaftern oder zu verbundenden Unternehmen. Die entsprechende Auskunft ist grundsätzlich durch die Geschäftsführer zu erteilen, und zwar vollständig, z…

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Themen: Stammkapital , Gesellschafter , Treuepflicht , Gesellschafterversammlung , Kapital , Liquidation , Dividende , Gmbh , Jahresabschluss , Gesellschaftsvertrag , Pflichten , Satzung

Erschienen 4. August 2011 auf http://blogmbh.de.

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