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Rechte freier Mitarbeiter

am 29.09.2007 von http://blog.juracity.de

Freie Mitarbeiter sind in der Praxis häufig Beschäftigte zweiter, ach was, dritter Klasse (denn die 400 Euro Jobber sind die zweite Klasse). Geködert mit der verlockenden Aussicht auf mehr Netto (bei weniger Brutto), bleiben freien Mitarbeitern nicht nur die Vorteile des Sozialversicherungsschutzes (kein Arbeitslosengeld, kein Rentenanspruch, kein gesetzlicher Schutz bei Erwerbsunfähigkeit) versagt, sondern …

Kündigungsfrist freier Mitarbeiter

JuracityBlog / Freie Mitarbeit erfreut sich stetig wachsender Beliebtheit, nicht nur unter Anwälten, sondern im IT-Bereich, in der Medienbranche und im Marketing. Häufiger werde ich in diesem Zusammenhang gefragt, wie lang die Kündigungsfrist bei ein…

Vergütung: Brutto ist nicht gleich netto

LohnPraxis-Weblog / Zahlen Sie einem Ihrer Mitarbeiter eine Nettoabfindung, bei der Sie sich als Arbeitgeber verpflichten wollen, die Steuerlast zu tragen, müssen Sie dies vertraglich ausdrücklich vereinbaren. Dazu reicht die bloße Formulierung „brutto…

Urlaubsfestlegung durch Arbeitgeber

LohnPraxis-Weblog / Kündigen Sie einem Mitarbeiter außerordentlich, müssen Sie immer mit der Unwirksamkeit der Kündigung rechnen. Deshalb können Sie vorsorglich Urlaub für Ihren Mitarbeiter festlegen, bis über die Unwirksamkeit entschi…

Freie Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei

JuracityBlog / geht auch umsatzabhängig, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.08.2007 Aktenzeichen III ZR 56/07).  Die Honorierung freier Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien verstosse nicht gegen § 27 BORA. Der Kläger, ein Rec…

Sind Minijobber Arbeitnehmer 2. Klasse? - Kündigungsschutz und Arbeitnehmerrechte für geringfügig Beschäftigte

Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog / Nach der sozialversicherungsrechtlichen Definition liegt eine geringfügige bzw. geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht …

Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer

JuracityBlog / Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Di…

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RA Michael Felser

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