Fragen zum Urheberrecht für Fotografen
Presserecht aktuell | 12. August 2011 — Was habe ich für Rechte an meinen Fotos? Sind eigentlich alle Fotografien geschützt? Muss ich meine Fotos mit dem © – Copyright Ze…
Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien. Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.
Urheberrecht Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt dabei keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist. Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols, durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges.
Fotografie als Werk Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos umfassend geschützt sind. Der Gesetzgeber unterscheidet bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Juli 2011 auf http://www.presserecht-aktuell.de.
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