Rechte der Arbeitnehmer während der Fußball-WM

Die Fußball-WM in Südafrika ist nun seit über einer Woche in Gang und viele Fans fibern entweder zu Hause oder beim Public Viewing mit ihren Nationalmannschaften mit. Aber was machen Fans, die während der Spiele arbeiten müssen. Dürfen diese Arbeitnehmer die Spiele verfolgen?

Was erlaubt und was verboten ist, soll hier einmal verdeutlicht werden:

1. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber:

Arbeitnehmer haben natürlich die Möglichkeit mit ihrem Arbeitgeber Themen wie Fernseher bzw. Radio am Arbeitsplatz zu besprechen. Voraussetzung für ein(en) Fernseher/Radio ist das Einverständnis des Arbeitgebers. Natürlich gibt es auch Arbeitgeber, die die Spiele ihrer Nationalmannschaft verfolgen wollen. In solchen Fällen haben es die Arbeitnehmer leichter ihren Chef „zu überreden“. Aber in den meisten Fällen, möchten Arbeitgeber eine Arbeitsniederlegung seitens ihrer Arbeitgeber vermeiden.

2. Fernsehen am Arbeitsplatz:

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen. Stichwort – Ablenkung. Ein Fernseher am Arbeitsplatz gilt (optisch) als Ablenkung und führt dazu das der Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr effektiv erbringen kann. Für einen Fernseher benötigt der Arbeitnehmer die Erlaubnis des Arbeitgebers.

3. Radio am Arbeitsplatz:

Die Ablenkung ist beim Radiohören nicht so groß wie beim fernsehen, da es keinen optischen Reiz gibt. Das BAG hat bereits entschieden, dass das Radio hören am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn

- der Arbeitnehmer seine Aufgaben zügig, konzentriert und fehlerfrei erledigt

- der Arbeitnehmer weder Kunden noch Kollegen stört

4. Internet am Arbeitsplatz:

Ein heikles Thema ist die private Internetnutzung zur Verfolgung der Spiele. Auch dabei kommt es darauf an, was der Arbeitgeber erlaubt oder verboten hat.

Schon hier habe ich über eine Kündigung berichtet, die wegen privater Internetnutzung ausgesprochen wurde. Bei solchen Kündigungen kommt es in aller Regel darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Leistung durch den Arbeitnehmer vorliegt. Auch die folgenden Grundsätze sind bei der Nutzung zu beachten:

- die Arbeitsleistung darf nicht unter der Nutzung leiden

- es darf kein unbefugte…

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Themen: WM , Arbeitsplatz , Radio , Effektiv , Fifa , Weltmeisterschaft , Fernseher , Private Internetnutzung , Public Viewing , Südafrika
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 21. Juni 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.

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