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Recht zum Versand beim Internetkauf

am 09.08.2007 von http://lawgical.jura.uni-sb.de/

Der Käufer hatte von einem Anbieter bei eBay zwei Fahrradsättel erworben. In das Angebot eingestellt hatte der Verkäufer die Angabe, dass er weltweiten Versand für eine Pauschale von acht Euro anbiete. Der Käufer, der in Koblenz wohnte, wollte den Artikel, dessen Standort ebenfalls mit Koblenz angegeben war, abholen. Dies hat der Verkäufer jedoch unter Verweis auf die Angaben zum Versand in seinem Angebot bei eBay abgelehnt und den Käufer, der einen Betrag in Höhe seines Gebotes abzüglich der Versandkosten bereits auf das Konto des Verkäufers überwiesen hatte, zur Zahlung der Versandpauschale aufgefordert und bis dahin die Herausgabe der Fahrradsättel verweigert. Hierauf forderte der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Herausgabe der gekauften Gegenstände auf. Die Frist verstrich fruchtlos.

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 21.06.2006 - 151 C 624/06 entschieden, dass dem Käufer der begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht. Aus der bloßen Angabe von Versandkosten könne nicht geschlossen werden, dass konkludent eine Schickschuld vereinbart worden sei. Der Verkäufer habe insoweit nicht dargelegt, dass der Verkauf unter der Bedingung des Versands der Ware stehe.

Die Auffassung des AG Koblenz ist angegriffen worden, trägt sie doch den Gesamtumständen und der Erwartung der bei eBay Handelnden nicht ausreichend Rechnung. So lege die Angabe von Versandkosten bei Abschluss eines Kaufvertrages über eine Online-Auktionsplattform nach Ansicht von Dr. Stefan Bausch (ITRB 2007, 193, 195) die konkludente Vereinbarung einer Schickschuld nahe, ohne …

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