Erste Verhaftung wegen Diebstahls in einer virtuellen Welt
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Rechtlich relevant kann die virtuelle Spielewelt insbesondere dann werden, wenn “virtuelles Geld” in richtiges Geld umgewandelt werden soll. Spätestens dann haben die Beteiligten ein zumindest wirtschaftliches Interesse daran, dass die “virtuellen Geschäfte” auch rechtmäßig durchgeführt werden.
Um sich an dieses bisher größtenteils unbehandelte Thema heranzuwagen, bietet sich zunächst eine Aufteilung nach den verschiedenen Rechtsgebieten an.
Zivilrechtlich betrachtet bietet sich eine Differenzierung von Verträgen in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel sowie Verträgen innerhalb der virtuellen Welt an.
Verträge in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel Werden in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel Verträge geschlossen (z.B. Kauf von Spielewährung, Ausrüstungsgegenständen etc.), so ist erstmal danach zu fragen, um welche Vertragsart es sich dabei handelt. Da virtuelle Gegenstände keine Sachen i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches sind, sondern als immaterieller Gegenstand erworben werden, handelt es sich dabei eher um einen Rechtskauf i.S.v. §453 BGB, auf den die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechende Anwendung finden. Sind keine virtuellen Gegenstände Vertragsbestandteil, sondern eher eine Dienstleistung wie z.B. das “Hochfarmen eines Chars”, so ist eher von einem Dienstleistungsvertrag auszugehen. Je nach Vertragsgegenstand handelt es sich also um einen Vertrag sui generis, der sowohl Elemente des Rechtskaufs und des Dienstvertrags (ggf. sogar Werkvertrag) enthalten kann. §762 BGB “Spiel und Wette” findet nach hier vertretener Ansicht gerade keine Anwendung. Der Verkäufer hat die Pflicht, einen funktionstüchtigen Gegenstand zu übertragen oder die entsprechende Dienstleistung auszuführen; der Käufer hingegen ist zur Entgegennahme des Gegenstandes und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Verträge in virtueller Welt („Verträge zwischen Spielern“) Bei Verträgen zwischen den Spielern innerhalb des Spiels kommt mangels Sachqualität auch kein klassischer Kaufvertrag zustande. Auch hier könnte man also wieder davon ausgehen, einen Vertrag sui generis mit Elementen des Rechtskaufs und des Dienstleistungsvertrags (vgl. oben) vorliegen zu haben. Dies gilt umso eher, wenn die “virtuellen Güter” in reales Geld umgewandelt werden können.
Weitere Rechtsgebiete Beachten werden muss, dass auch in der virtuellen Welt Persönlichkeitsrechte beachtet werden müssen. Werden in der virtuellen Welt reale Personen in ihrer Ehre herabgewürdigt oder falsch dargestellt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Person, gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Wird hingegen nur ein Avatar (also eine “virtuelle Persönlichkeit”) in “seinen Rechten” verletzt, so kann hier mangels Personenqualität keine Verletzung (und damit auch kein Gegendarstellungsrecht etc.) angenommen werden.
Im Bereich des Imma…
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