Recht der Reisenden beim Streik in Griechenland
Der Flugverkehr in Griechenland liegt lahm, Bahn-, Fähr- und Nahverkehr wollen streiken. Griechenland-Urlauber sollten sich darauf
einstellen und sich unbedingt bei seinem Veranstalter über die aktuelle Lage erkundigen und die Hinweise des Auswärtigen Amtes
beachten. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Griechenland/Sicherheitshinweise.html#t2)
Zeichnet sich ab, dass die Reise wegen konkreter Streikgefahr oder Streik nicht angetreten werden kann, ist eine Kündigung der
Pauschalreise gerechtfertigt, da höhere Gewalt vorliegt und die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
wird.
BGB § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html
Ebenso besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Urlaubsort beispielsweise gar nicht mehr zu erreichen oder der Erholungswert für den
Reisenden stark gemindert ist.
Pauschalreisende, die sich bereits in Griechenland befinden, sind im Falle eines Streiks geschützt. Für sie muss der
Reiseveranstalter aufgrund seiner Fürsorgepflicht für Unterkunft, Verpflegung oder alternativen Transport sorgen. Auf…
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