Recht makaber

… sind die Sachverhalte, die hin und wieder Gerichten zur Entscheidung vorliegen:

Mitarbeiter eines städtischen Krematoriums entnehmen nach der Einäscherung Verstorbener Zahngold aus der Knochenmühle. Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, dass die Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener nach deren Einäscherung als Verwahrungsbruch strafbar sein kann. Das Zahngold eines Verstorbenen sei nach dessen Einäscherung aber keine Asche im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift über die Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB), sodass eine Bestrafung auf dieser Grundlage ausscheide.

Das OLG Bamberg sieht das anders:

Der Begriff „Asche eines verstorbenen Menschen“ umfasse demnach grund…

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Themen: Olg Bamberg , Bestattung Krematorium Störung Der Totenruhe

Erschienen 30. Mai 2010 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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