Recht gibt’s nur, wenn’s nichts kostet
am 13.09.2006 von http://www.vier-strafverteidiger.info
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein neues Kronzeugengesetz erstellt. Der Entwurf sieht eine nahezu flächendeckende Einführung der Kronzeugenregelung vor. Beim Kronzeugen soll von Strafe abgesehen oder die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden können.
Aus der entgegen gesetzten Sicht heißt dies nichts anderes, als daß der Gesetzgeber den Denunzianten für seinen Verrat belohnen möchte.
Ein Detail der Entwurfsbegründung springt ins Auge: Von dem Gesetz würden „für die Haushalte des Bundes und der Länder Kostenersparnisse” erwartet.
Denn die Angaben des Kronzeugen machen weitere aufwändige Ermittlungen entbehrlich. Und die Kosten für den Strafvollzug werden geringer, weil die Kronzeugen entweder kürzere Strafen oder gar keine Strafen verbüßen müssen.
An dieser Stelle fragt sich – nicht nur der Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Pfister:
Muß nunmehr auf diese Weise dem ausgabenbewußten Gesetzgeber ein Strafrechtsänderungsgesetz schmackhaft gemacht werden? Änderungen des Strafrechts nur noch dann, wenn es billiger wird? Verrät diese Begründung am Ende mehr vom Funktionieren der Gesetzgebung, als wir uns vorstellen können?
Quelle: Aufsatz von RiBGH Wolfgang Pfister, StraFo 9/2006, S. 349
Aus dem Bundesjustizministerium mit der aktuellen Besetzung hatte ich aber auch nichts anderes erwartet.
Ich hatte einmal einen Fall, in dem mein Mandant durch so einen “Kronzeugen” stark bealastet …
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