Recht und Film: »Deconstructing Harry«

Auf meine Bitte hat mir Dr. Eike Michael Frenzel, Karlsruhe/Freiburg 1 einen Beitrag zur Verfügung gestellt, der in Jura Journal 2/2011 S. 8 2 abgedruckt worden ist:

Realität und Wirklichkeit

Woody Allen polarisiert – auch diejenigen, die seine Filme nicht kennen. Sein Film „Deconstructing Harry“ eignet sich indes hervorragend, um Kollisionslagen von Kunst und Recht aufzuzeigen, und öffnet den Blick für die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung von Mephisto (1971) bis Esra (2007).

Der Originaltitel des Films „Harry außer sich“ (1997) lässt bereits erahnen, dass Woody Allen es einmal mehr unternimmt, zeitlose Fragen nach Liebe, Wahrheit und nicht zuletzt nach dem Tod aufzugreifen. Allen wählt selbstverständlich nicht eine juristische Perspektive. Juristen kommen nur am Rande vor – für Anwälte, die im Fernsehen auftreten, ist in der Hölle ein Untergeschoss (jedoch nicht das letzte) vor-gesehen. In einem Grenzgang zwischen Realität und Fiktion macht sich die Hauptfigur Harry Block (Woody Allen) dorthin auf, um seine Ex-Freundin Fay (Elisabeth Shue) zurückzuholen, die beabsichtigt, seinen Freund/Feind, nunmehr: den Herrn der Unterwelt, Larry (Billy Crystal) zu heiraten. Assoziationen mit mythischen, literarischen und filmischen Vorlagen – hier etwa Orpheus und Eurydike, Ingmar Bergmans „Wilde Erdbeeren“ und Federico Fellinis „Satyricon“ – sind durchaus erwünscht. Ähnlichkeiten sind es, die den Plot selbst aus juristischer Sicht interessant machen: Harry Block schreibt Romane, er ist Schriftsteller, ein anerkannter noch dazu, und neigt offensichtlich zur literarischen, seine Rolle regelmäßig beschönigenden Zweit-verwertung seiner Beziehungen. Die davon betroffenen Wegabschnittsgefährtinnen und seine Familie sehen ihm dies nicht nach; sie suchen aber nicht die juristische Auseinandersetzung, sondern versuchen sich anders zu helfen. Die Handlung des Films changiert zwischen der von Allen konstruierten Welt des Harry Block und der Welt, die Block konstruiert, die aber seinen Zeitgenossen allzu realitätsnah ist. So gelingt nicht nur eine filmische Aufarbeitung eines jahrhundertealten Motivs, das verfassungsrechtlich als Mephisto-Konstellation (in dem Roman von Klaus Mann) in Karlsruhe aktenkundig wurde (BVerfGE 30, 173), sondern auch des Phänomens, wie Wirklichkeiten konstruiert werden – durch die Wahrnehmung der Beobachter und ihre Beschreibungen, die Möglichkeit von Missverständnissen einschließend und Empfindlichkeiten jederzeit berücksichtigend. Damit verweist der Film auch auf Aspekte des Esra-Beschlusses (BVerfGE 119, 1): „Esra hatte von Anfang an zu mir ge-sagt, ich dürfe nie etwas über sie schreiben“ (Maxim Biller, Esra, 2003, S. 14) – er (die Hauptperson des Romans Esra: Adam) tat es dann aber doch, was insoweit zum Problem wurde, als zwischen Adam und dem Autor, Biller, eine Verbindung und damit auch eine Verbindung zu Billers früherem Umfeld herzustellen war. Da…

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Themen: Jura , Freiburg , Films , Lte , Karlsruhe , Esra , Recht Und Film

Erschienen 31. Mai 2011 auf http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com.

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