Recht der Tele- und Mediendienst

Die Bundesregierung will die bisher im Bundesrecht und Landesrecht geregelten wirtschaftsbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste in einem “Telemediengesetz des Bundes” zusammenführen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vorgelegt. Betroffen hiervon sind das bisherige Teledienstegesetz, das Teledatenschutzgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die genannten Gesetze blieben abgesehen von redaktionellen Änderungen weitestgehend unverändert, schreibt die Regierung. Darüber hinaus sollen Datenschutzvorschriften für Tele- und Mediendienste in das neue Gesetz aufgenommen werden. Der Schwerpunkt liegt den Angaben zufolge bei der Neuregelung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, vor allem in der Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Neu eingeführt werden solle darüber hinaus ein Bußgeld, wenn bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung verletzt werden. Ziel sei es, das Versenden so genannter Spam-Mails zu bekämpfen. Ebenso ist geplant, das Telemediendatenschutzgesetz besser gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutzgesetz abzugrenzen. Damit komme man einer wichtigen Forderung der Anbieter auf diesem Gebiet, die derzeit beiden Regelwerken unterliegen, entgegen. Keine Telemediendienste sind dem Entwurf zufolge der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie falle nicht unter die Telemediendienste. Dazu zählten jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Anbieter von Online-Dienstleistungen den Verbrauchern derzeit häufig nur Zugang zu diesen Diensten gewährten, wenn diese einer weit reichenden Verwendung ihrer Daten zustimmten. Damit sei in der Regel die Zustimmung zum Erhalt unterschiedlichster Werbe-E-Mails verbunden. Die Länderkammer schlägt vor, eine solche Koppelung von Online-Diensten mit der Zustimmung zur Datenverwendung zu verbieten. Die Bundesregierung solle prüfen, ob ein solches Verbot in das Gesetz aufgenommen werden kann. Es sei nicht ersichtlich, so der Bundesrat, weshalb ein Verbraucher dem Anbieter von Online-Diensten persönliche Informationen zur umfangreichen Verwendung zugestehe sollte, um diese Dienste in Anspruch nehmen zu können.

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Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 24. Oktober 2006 auf http://www.meisen.info.

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