OHNE FOLGEN
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In einem Beschluss vom 18. Oktober 2005, BGH 1 StR 114/05, hat der BGH einige bemerkenswerte Ausführungen zur polizeilichen Belehrungspflicht gegenüber einem Beschuldigten gemacht, der einer gravierenden Straftat dringend verdächtig ist und vor Beginn einer Vernehmung erkennen lässt, dass er sich gerne einen Verteidiger nehmen wolle, sich einen solchen aber nicht leisten könne. Aus der Entscheidung: Allerdings wäre es, nachdem der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. August 2002 auf die Frage, ob er einen Rechtsanwalt nehmen wolle, dies nicht verneinte, sondern lediglich erklärte, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten, und damit klar geworden war, dass der Angeklagte eigentlich einen Rechtsanwalt konsultieren wollte, sich dazu aber allein durch seine Mittellosigkeit gehindert sah, angezeigt gewesen, den so inzident geäußerten Wunsch des Angeklagten nach einem Verteidiger nicht zu übergehen. 33 Der Angeklagte hätte zunächst darüber belehrt werden sollen, dass fehlende Mittel einen ersten Kontakt zu einem Rechtsanwalt nicht ausschließen, da dieser in Fällen der vorliegenden Art in der Regel trotzdem im Hinblick auf die später zu erwartende Pflichtverteidigerbestellung sofort tätig wird, und dass dem Beschuldigten deshalb die Möglichkeit gegeben werden kann, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu kontaktieren oder - gegebenenfalls - den anwaltlichen Notdienst anzurufen. Der Tatvorwurf richtete sich auf ein Verbrechen, seinerzeit Verdacht zumindest des Totschlags gemäß § 212 StGB, einem Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dies stand zum Zeitpunkt der Vernehmung für die polizeilichen Ermittlungsbeamten auch zweifelsfrei fest. Der Sachverhalt musste hinsichtlich des dringenden Tatverdachts nicht erst noch abgeklärt werden (vgl. BGHSt 47, 172 [176]). Aus den vielfältigen Aktivitäten vor und nach der Festnahme des Angeklagten war den Polizeibeamten die Bedeutung und das Gewicht des Tatvorwurfs auch im Übrigen vor Augen geführt worden. Der Beschuldigte wollte sich der Hilfe eines Verteidigers bedienen, sah hierzu aber allein aus wirtschaftlichen Gründen keine Möglichkeit. Hierbei irrte er. Denn Rechtsanwälte sind grundsätzlich bereit, jedenfalls bei Verbrechens-, gar Tötungsvorwürfen, auch mittellosen Beschuldigten sofort beizustehen, zumindest diese telefonisch zu beraten, im Hinblick auf eine alsbaldige Bestellung zum Pflichtverteidiger; diese zu veranlassen, sie dann auch in der Regel sofort bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Dem Beschuldigten war dies bei seiner polizeilichen Vernehmung - anders als einen Tag später bei der Haftrichterin - ersichtlich nicht bekannt, während bei den Vernehmungsbeamten - beide Kriminalhauptkommissare - die Kenntnis dieser Praxis vorausgesetzt werden kann. Deshalb wäre es hier angezeigt gewesen, den Angeklagten, damals Beschuldigten, dahingehend zu belehren, dass ihm auch im Hinblick auf eine später zu erwartende Pflichtverteidigerbestellung Gelegenheit gegeben werden könne, bei einem Rechtsanwalt seines Vertrauens bzw. beim anwaltlichen Notdienst anzurufen, auch wenn er selbst nicht die Mittel hat, den Verteidiger selbst zu bezahlen (vgl. entsprechende Erwägungen des 5. Strafsenats des BGH zur effektiven Ermöglichung des Rechts auf Verteidigerkonsultation bei vergleichbarer Situation in BGHSt 47, 233 [235] und im Beschluss vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05 -). Mein Kommentar: Zwar hat der BGH der u.a. auf die mangelnde Belehrung gestützen Revision im Ergebnis nicht stattgegeben, da der Beschuldigte im konkreten Einzelfall sowohl anlässlich eines Vorgesprächs als auch noch einmal unmittelbar vor der eigentlichen Vernehmung auf sein Schweigerecht und sein Recht auf Verteidigerkonsultation hingewiesen worden sei. Insoweit komme das Gewicht der Unterlassung demjenigen einer völlig unterbliebenen Belehrung nicht annähernd gleich. Auch könne vorliegend nicht festgestellt werden, dass das polizeiliche Verhalten eine gezielte Irreführung des Beschuldigten darstellte. In Fällen notwendiger Verteidigung lassen sich dem auch ansonsten lesenswerten Beschluss aus meiner Sicht trotz der erfolgten Revisionszurückweisung gewichtige Argumente entnehmen, die bei ähnlich gelagerten Fallgestaltungen auch zu anderen Ergebnissen führen können. Autor: RA Rainer Pohlen
Erschienen 13. Januar 2006 auf http://www.strafblog.de.
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