Recht auf Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug auch nach sechswöchiger Krankheit?
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen zurückzufordern. Weitgehende Einigkeit besteht zunächst dahingehend, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt und damit zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nach § 4 EFZG zählt. Das Fahrzeug ist dem Arbeitnehmer daher auch während seiner Arbeitsunfähigkeit zu belassen, solange eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Endet dieser Anspruch, so bedarf es einer besonderen Rechtsgrundlage, um einen Anspruch auf Weitergewährung zu rechtfertigen. Als solche kommt in erster Linie der Arbeitsvertrag bzw. ein separat abgeschlossener "Dienstwagenüberlassungsvertrag" in Betracht. Lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen keine Weiternutzungsbefugnis entnehmen, hält die h.M. den Arbeitnehmer für verpflichtet, den Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben. In diesem Sinne hat kürzlich auch das ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.2.2009 - 20 Ca 1933/08, BeckRS 2009, 55035) entschieden. Die Privatnutzungsbefugnis stelle - so das ArbG Stuttgart - eine zusätzliche synallagmatische Gegenleistung zur vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung dar. Erbringe der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht und trete damit zeitabschnittsweise U…
» Vollständiger ArtikelThemen: Dienstwagen , Stuttgart , Krankheit , Arbeitsunfähigkeit , Arbeitsgericht Stuttgart , Überlassung , Dienstfahrzeug Bei Krankheit
Erschienen 9. Mai 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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