Recht auf Berichterstattung - Persönlichkeitsrechte von Angeklagten, Richtern und Anwälten
Bei hrr-strafrecht.de wird ein Beschluss des Bundesverfasungsgerichts vom 15.3.2007 - 1 BvR 620/07 - im Wortlaut wiedergegeben, der
sich mit der Medienberichterstattung im Strafverfahren und mit den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten befasst. Der
hrr-Sachbearbeiter fasst die wichtigsten Aussagen der einstweiligen Anordnung der 1. Kammer des Ersten Senats in folgenden Leitsätzen
zusammen:
“1. Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und
der Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal jedenfalls dann umfasst, wenn Gegenstand der Berichterstattung ein
Verfahren von besonderen öffentlichen Interesse ist.
2. Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von
Filmaufnahmen sind von diesen hinzunehmen, da sie Kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung
ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen. Die Anfertigung von Bildnissen dieses
Personenkreises aus Anlass ihrer Anwesenheit im Sitzungssaal ist allein gemäß § 169 Satz 2 GVG während der laufenden Verhandlung - im
Strafverfahren somit frühestens ab Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO) - sowie ferner dort ausgeschlossen, wo konkrete Anhaltspunkte
für eine Gefährdung der Sicherheit der Mitglieder des Spruchkörpers vorliegen und dies eine weitergehende Beschränkung der
Bildberichterstattung durch Anordnung gemäß § 176 GVG rechtfertigt.
3. Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in
einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht.”
Hintergrund der einstweiligen Anordnung war der Antrag eines Fernsehsenders, unmittelbar vor Beginn der Sitzung in einem
Strafverfahren, welches sich mit der angeblichen Misshandlung von Bundeswehrsoldaten im Rahmen von Wehrübungen befasst, in
Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal machen zu dürfen. Das war vom Landgericht Münster abgelehnt
worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorsitzenden der 8. Strafkammer angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es
einem aus höchstens drei Personen bestehenden Fernsehteam der Antragstellerin ermöglicht wird, an den einzelnen Verhandlungstagen vor
Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der
Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers im Sitzungssaal in dem für die Anfertigung von
Abbildungen ihrer Person erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten. Dabei sei zu sichern, dass die Gesichter der Angeklagten vor der
Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so
anonymisiert werden, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen wären mit
der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfasungsgericht dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten
Berichterstattungsinteresse in dem aus den Leitsätzen und dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang den Vorrang vor den
Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten eingeräumt. Eine Eilanordnung sei geboten gewesen, da ansonsten eine aktuelle
Medienberichterstattung und die Befriedigung des Unterrichtungsinteresses der Öffentlichkeit, welches auch die Bildberichterstattung
umfasse, unwiederbringlich vereitelt werde.