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Recht am eigenen Bild im Arbeitsleben

am 08.01.2008 von http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles

Durch die schnelle technische Entwicklung ist die Herstellung und Verbreitung von Bildern heutzutage sehr viel einfacher als früher. Im Arbeitsleben stellt sich hier vor allem die Frage: “Was darf der Arbeitgeber mit meinem Bild machen?” Denn immerhin ist das Recht am eigenen Bild ein geschütztes Grundrecht!
Interessant ist hier vor allem, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Videokameras überwachen darf.
In nicht öffentlichen Räumen kommen in erster Linie §§ 4, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Anwendung. Dies bedeutet, dass eine heimliche Überwachung des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Aber auch eine offene Überwachung ist nur dann möglich, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient und keine schutzwürdigen Interessen des Beobachteten entgegenstehen. Eine Videoüberwachung wird man aber – gerade weil die Interessen des Beobachteten bei dieser Überwachungsmethode höher anzusiedeln sind – nicht aus dem Vertragszweck herleiten können.
Etwas anderes gilt bei öffentlich zugänglichen Räumen. Denn hier kommt § 6b BDSG zur Anwendung. Dieser erlaubt die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts oder anderer berechtigter Interessen. Ein anderes berechtigtes Interesse ist hier zum Beispiel der Schutz vor Dieben oder Vandalismus. Aber auch hier sind die Interessen des Beobachteten zu berücksichtigen. D.h. der Schutz vor Dieben kann nicht die Videoüberwachung von Umkleidekabinen oder Toiletten rechtfertigen. So wird ein Arbeitnehmer in der Regel von Videoüberwachung nur dann betroffen sein können, wenn es um die Überwachung von Kaufhäusern, Museen, Schwimmbädern, Parkhäusern, Parkplätzen und ähnlichem geht. Die Überwachung des Arbeitnehmers ist dann meist nur eine Nebenfolge eines anderen Überwachungszwecks.
Nichts desto trotz dürfen die Bilder nicht ohne weiteres gespeichert werden. § 6b Abs. …

Zulässigkeit von Videoüberwachungen am Arbeitsplatz

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BAG: verdachtsunabhängige Videoüberwachung am Arbeitsplatz unverhältnismäßig

Vertretbar Weblawg / Mit Beschluss vom 29.06.2004 hat das BAG festgestellt, dass die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft am Arbeitsplatz (hier: 650 Arbeitnehmer der Deutschen Post AG) einen unverhältnismäßigen, erhe…

Videoüberwachung und andere Arten der Verhaltenssteuerung

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Pauschale Kürzung der Überhangprovision unwirksam

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Leidensgerechte Beschäftigung: Zu spätes Arbeitsangebot

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RA Florian MÜller

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