Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein “Beiwerk”?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 11. Juli 2010 — Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten…
Aufgrund einer interessanten Twitter-Diskussion zum Thema ist mir aufgefallen, dass man kaum Informationen zum “Beiwerk” findet. Hintergrund: Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten
“Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.
Doch wann ist man nun Beiwerk? Zufällig hatte ich eine Entscheidung des OLG Oldenburg (13 U 72/88) dazu im Kopf, die ich auf Twitter schwer präsentieren kann. Hier findet sich eine brauchbare Definition, wann eine Person ein “Beiwerk” ist:
Voraussetzung hierfür wäre, daß nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes vorheriger Beiwerk darstellen, daß sie auch entfallen könnten, ohne daß Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdnr. 8.18).
[Ausführungen mit Bezug auf den Sachverhalt] Hiervon kann keine Rede sein. Groß im Vordergrund des beanstandeten Bildes sind links die jeweils nur mit einem Badeslip bekleidete Kl. und deren Freundin, rechts ein sich umarmendes Pärchen abgebildet. Diese Personen bilden den beherrschenden Blickfang des Bildes, hinter dem die als Hintergrund abgebildete Strandszene als lediglich dekorative Kulisse zurücktritt.
Man merkt: Es reicht nicht, dass da irgendwo eine Landschaft ist, auch wenn diese - wie in diesem Fall - eine typische Aufnahme darstellt. Es kommt auf den Einzeleindruck an, dessen Charakter sich durch “hinwegdenken” der Personen in keinster Weise verändern darf. Das aber wird schwierig sein, das Strandbeispiel ist hier in der Tat ein gutes das man sich merken sollte, da man im Regelfall “aus dem Bauch heraus” sicherlich anders entschieden hätte.
… » Vollständiger ArtikelErschienen 31. März 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 11. Juli 2010 — Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten…
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