Rechnung ist nicht gleich Rechnung
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Eine Rechnung, die das für den nach § 15 Abs. 1 UStG nicht akzeptieren
würde, ist für den Anspruch auf unberechtigt ausgewiesene (§ 14c Abs. 2 UStG) immer noch gut genug. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom
17.2.2011, Az. V R 39/09) klargestellt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein stritt sich mit dem Finanzamt, ob er Umsatzsteuer aufgrund von Rechnungen schuldet, in denen er
unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hatte. Diese Rechnungen waren in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt: Zum einen waren die in den
Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt worden. Zum anderen wiesen die Rechnungen keinen Lieferzeitpunkt und auch keine
fortlaufende Rechnungsnummer auf. Der Rechnungsempfänger machte (unzulässigerweise) den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend.
Der klagende Unternehmer hatte zunächst Erfolg beim Finanzgericht (FG Thüringen vom 23.7.2009, Az. 2 K 184/07 (EFG 2009, 1684 = SIS
09 39 94): Der Unternehmer sei zu Unrecht für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen
worden, denn dies setze voraus, dass es sich überhaupt um Rechnungen i.S. des § 14c UStG handelte. Das sei aber nicht der Fall, weil
die Rechnungen nicht sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Merkmale einer enthalten hätten. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich dagegen sehr wohl um Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 2 UStG. Dass sie die Merkmale des § 14
Abs. 4 Nr. 4 UStG (fortlaufende Rechnungsnummer) und des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG (Lieferzeitpunkt) nicht enthielten, sei ohne
Bedeutung, und zwar wegen des Zwecks der Vorschrift.
Zweck der Regelung ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern und zu verhindern,
dass dem Fiskus durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug Einnahmen entgehen. Eine Gefährdung des Steueraufkommens ist
bereits dann möglich, wenn Abrechnungsdokumente die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen
erwec…
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