Kollegenschelte vom OLG
Kleinblog | David Klein | 22. Juli 2008 — Nun muss es doch. Zuerst wollte das Landgericht nicht, aber nun haben die Kollegen vom OLG Oldenburg den Nichteröffnungsbesch…
Gerade bei Vermögensdelikten ist die Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO ein probates Mittel zur Aufklärung der Straftat. Dazu rücken morgens in aller Frühe die netten Menschen mit Handschuhen, Umzugskisten und einem 7,5to an, nehmen einem die Bude auseinander und sind sehr freundlich und zuvorkommend. Die Durchsuchungszeugen vom Ordnungsamt stehen in der Zwischenzeit vor der Tür und rauchen. Oder so ähnlich. Der Tatverdächtige - wenn er denn vor Ort ist - kaut nervös auf den Fingernägeln und benimmt sich ansonsten wie Rumpelstielzchen.
Werden Beweismittel sichergestellt, die tatsächlich zur Verurteilung des Täters führen, kräht kein Hahn mehr nach der zerdepperten Vase von Oma Erna. Immer dann, wenn aber nichts gefunden wird und ein zerknischtes Schreiben mit der Erlösungsformel § 170 Abs. 2 StPO ins Haus flattert, dann kann ein allzu ungehobeltes Auftreten der “Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft” für Ärger sorgen. Dann nämlich, wenn der ehemalige Tatverdächtige bzw. Beschuldigte das StrEG kennt, das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. In § 2 Abs. 2 Nr.4 StrEG findet sich dann auch die Anspruchsgrundlage für die Entschädigungsforderung wegen der besagten Vase. Der Umfang der Entschädigung ist in § 7 StrEG zu finden, §§ 8-10 StrEG enthalten die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erstattung der Ansprüche.
Wie man garantiert nicht an sein Geld kommt, hat eindrucksvoll ein junger Mann gezeigt , der der Polizei selbst eine offenbar kreative, aber unberechtigte Rechnung für die zuvor erfolgte Wohnungsdurchsuchung zusandte. Nebst einem kleinen Extra. Die “Quittung” für die Rechnung: 120 Tagessätze.
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