Rechengrößen der Sozialversicherung
Blickpunkt Recht & Steuern | 3. Januar 2006 — Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 erfolgt die jährliche Anpassung von bestimmten sozialversicherungsrecht…
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) beschlossen.
Damit erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung, also von Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze, die vorzunehmen ist aufgrund der Einkommensentwicklung im Jahre 2004 in Höhe von 0,42 v.H. in den alten bzw. 0,51 v.H. in den neuen Bundesländern. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 0,45 v.H. maßgebend.
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West) für das Jahr 2006 wird 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2006 4.400 Euro/Monat, dieser Betrag entspricht aufgrund der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2004 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung dem des Jahres 2005.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung ist (z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2006 auf 2.450 Euro/Monat (West) und 2.065 Euro/Monat (Ost) festgesetzt. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße für Ost und West in Höhe von 2.450 Euro/Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer angepasst. Die Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2006 wird auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht – wie bisher – dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der danach festgesetzten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2006 42.750 Euro betragen. Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
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