Realitätsverlust

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen “Unbekannt” eingeleitet. Mit dem Lieferwagen unseres Mandanten soll ein Unfall verursacht worden sein. Der Fahrer soll sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Das sagte jedenfalls der Polizeibeamte, der bei unserem Mandanten zuhause vorstellig wurde.

Der Mandant hat richtig reagiert: Er hat sich gegenüber dem Polizeibeamten nicht geäußert und das polizeiliche Aktenzeichen notiert. Damit konnten wir uns dann bei der Polizei als Vertreter des Mandanten melden und routinemäßig die Akteneinsicht beantragen.

Ich habe bewußt nicht die Verteidigung des Mandanten angezeigt, weil das Ermittlungsverfahren sich ja (noch!) nicht gegen ihn richtete, sondern gegen den unbekannten Fahrer. Die Standard-Verteidigungsanzeige, die ich in Ermittlungsverfahren an die Behörde schicke, wäre hier bereits eine Information zuviel, die von böswilligen peniblen Ermittlern zu Lasten des Mandanten gewertet werden könnte.

Ein “Vertreter” ist nämlich noch kein “Strafverteidiger”, sondern könnte auch die zivilrechtlichen Interessen vertreten oder als Zeugenbeistand auftreten. Vorsicht ist auch bei der Strafverteidigung die Mutter aller Porzellanläden.

Über das Akteneinsichtsgesuch entscheidet nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Dort arbeitet eine penible (siehe oben) Staatsanwältin, die mir folgenden Text übermittelt:

Ich weiß, daß diese Staatsanwältin nicht erst seit gestern ihren Job macht. Sie wird als alte Häsin wissen, daß Rechtsanwälte keine Verräter sind, egal, ob sie nun zivilrechtliche Bevollmächtigte, Ze…

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Themen: Strafverteidiger , Staatsanwaltschaft , Job
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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Habehabe ichich eingestellteingestellt

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