Rauchverbot als Mangel einer Gaststätte

Erleidet der Pächter einer Gaststätte nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes (hier: des Landes Rheinland-Pfalz) wegen des darin für öffentliche Gaststätten eingeführten Rauchverbots einen Umsatzrückgang, so führt dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Verpächter.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit pachtete die Klägerin im September 2005 von der beklagten Verpächterin eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Die Pächterin verlangte daraufhin von der Verpächterin Schadensersatz wegen der Umsatzeinbußen, die sie als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten erlitten haben will.

Das erstinstanzlich mit dem Schadensersatzbegehren befasste Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Pächterin zurück gewiesen. Und auch die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes, urteilte der Bundesgerichtshof. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffe…

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Themen: Sachmangel , Rauchverbot , Bundesgerichtshof , Gewährleistung , Gaststätte , Nichtraucherschutz , Gaststättenpacht
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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