Rauchverbot jetzt auch am Arbeitsplatz

Dass das Rauchen jetzt nicht nur in Bierzelten auf der Wiesn, sondern auch bei der Arbeit verboten werden und dass ein Verstoß hiergegen zur fristlosen Kündigung führen kann, hat jetzt das LAG Rheinland-Pfalz noch einmal klar gestellt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.05.2010, 10 Sa 712/09).

In dem Fall war der klagende Arbeitnehmer als Maschinenführer beim beklagten Arbeitgeber angestellt. Im Jahr 2008 erließ der Arbeitgeber durch schriftliche Betriebsanweisung ein Rauchverbot für die Arbeitszeit. Danach sollten Rauchpausen nicht mehr zur Arbeitszeit zählen und die Arbeitnehmer mussten sich in den Pausen ausstempeln. Als der Arbeitnehmer daraufhin Rauchpausen nahm, ohne sich auszustempeln, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Diese fristlose Kündigung sei wirksam, hat jetzt das LAG entschieden. Der Arbeitgeber dürfe das Rauchen während der Arbeitszeit verbieten, da in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht werde und damit kein Anspruch auf Bezahlung bestehe. Die Pflicht zum ausstempeln stelle auch keine unverhältnismäßige Belastung dar. Wenn die Arbeitnehmer hiergegen verstoßen, rechtfertige dies eine fristlose Kündigung, weil so der Arbeitgeber durch die Zeiterfassung getäuscht werde und Entg…

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Themen: Rauchverbot , Arbeitgeber , Fristlos , Arbeitsplatz , Arbeitnehmer , Fristlose Kündigung , Betriebsanweisung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 17. September 2010 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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