Betriebskosten: Anmietungs- und Wartungskosten von Rauchmeldern
Dies und das ... | 27. Januar 2012 — In meinem Beitrag "Rauchmelder und Mietrecht" hatte ich mich mit der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern beschäftigt. In die…
Aufgrund meines gestrigen Beitrags über die Instandsetzungspflicht des Vermieters hinsichtlich einer bei einem Feuerwehreinsatz zerstörten Tür möchte ich den Fokus einmal auf das Thema "Rauchmelder im Mietrecht" setzen: In acht Bundesländern (s. Tabelle am Ende des Beitrages) ist deren Einbau nämlich zwischenzeitlich Pflicht. In der Regel ist nach den einschlägigen Landebauordnungen der Bauher bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung für den Einbau verantwortlich. Eine Ausnahme gilt für Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Bundesland ist der jeweilige "Besitzer" für die Installation der Rauchmelder zuständig. Der "Besitzer" ist sowohl für die Anschaffung und Installation des Rauchmelders, als auch für dessen Wartung und ständige Betriebsbereitschaft verantwortlich. Wurde der Rauchmelder vom Mieter angeschafft, verbleibt er nach dem Einbau in seinem Eigentum und er darf das Gerät nach Umzug ausbauen und mitnehmen. In allen anderen Ländern gilt: Den Vermieter trifft die Pflicht zur Installation und er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Meldegeräte zur jeder Zeit betriebsbereit sind. Andernfalls droht ihm im Schadensfall die Haftung, es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen. Diese Pflicht kann er durch eine Zusatzklausel zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Allerdings wird der Vermieter dadurch nur dann von seiner eigenen Verantwortung und Haftung frei, wenn er im Schadensfall beweisen kann, dass er sich vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt hat, dass der Mieter zur fachgerechten Ausführung in der Lage ist. Bei ihm verbleibt eine Kontrollpflicht. Er muss kontrollieren, ob Installation und Wartung auch tatsächlich ausgeführt werden. Die Installationskosten sind als Modernisierungskosten mit maximal 11% der Investitionkosten auf die Miete umlagbar. Wartungskosten sind als Nebenkosten ebenfalls umlegbar. Zur Entlastung des Vermieters regeln die Landesbauorndungen in Bremen, Schleswig-Holstein und Hessen, dass der unmittelbare Besitzer, d.h. in der Regel der Mieter zuständig für die Wartung der installierte…
» Vollständiger ArtikelDies und das ... | 27. Januar 2012 — In meinem Beitrag "Rauchmelder und Mietrecht" hatte ich mich mit der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern beschäftigt. In die…
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HanseaticLaw | 6. August 2009 — Moin. Wie man schon anhand der Überschrift erkennen kann geht es hier um ein Hamburger Gesetz. Den Bereich der Neubauten (S…
www.rechtsklarheit.de | 6. November 2009 — Viele Vermieter verlangen von dem potentiellen Mieter die Bestätigung des alten Vermieters, dass keine Mietschulden bestehen. Für …
Dies und das ... | 24. Juni 2011 — Die Kosten für eine nach dem Einbau von Wasserzählern erforderliche Neutapezierung dürfen Vermieter auf die Mieter umlegen. Dies e…
Rechtslupe | 13. Dezember 2011 — Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern können, da sie zu den Nebenkosten der Wohnungsmiete zählen, auf d…
www.rechtsklarheit.de | 21. Januar 2010 — Der BGH (Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 50/09) hat seine Rechtsprechung zum Farbdiktat in den Schönheitsreparaturkla…
www.rechtsklarheit.de | 11. November 2009 — Der Vermieter begeht eine schuldhafte Vertragsverletzung, wenn er dem Mieter kündigt und er hätte erkennen können, dass diese Künd…
RECHTaktuell | 7. September 2008 — Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit einem Mieter ordentlich (unter Beachtung der Kündigungsfristen)…
RECHTaktuell | 7. September 2008 — Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit einem Mieter ordentlich (unter Beachtung der Kündigungsfristen)…