Raucherpause ohne Ausstempeln rechtfertigt fristlose Kündigung
Rauchende Arbeitnehmer aufgepasst: Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung durch Raucherpausen stellt eine gravierende
Verletzung des Arbeitsvertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung führen kann.
Das Arbeitsgericht hat nun entschieden, daß eine
Arbeitnehmerin, die trotz mehrfacher Abmahnung weiterhin Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher die vorgeschriebene Zeiterfassung
zu bedienen, von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden durfte und damit die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die langjährig beschäftigte Miterabeiterin war im Laufe des Jahres 2008 bereits mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen
genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist die verbindliche (und zulässige) Regelung getroffen
worden, daß bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 stellte der Arbeitgeber fest, daß die
Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch
das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine
Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Das Gericht sah die außerordentliche und fristlose Kündigung der Mitarbeiterin als gerechtfertigt an, weil die Arbeitnehmerin durch
den fortwährenden (kurzzeitigen) Entzug ihrer Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung begangen habe, für die auch keine
nachvollziehbare Begründung gegeben wurde, so daß das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche
Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört wurde.
Abgesehen davon, daß es bereits "unfair" gegenüber …
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