Raucherpause ohne Ausstempeln rechtfertigt fristlose Kündigung
Rauchende Arbeitnehmer aufgepasst: Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung durch Raucherpausen stellt eine gravierende Verletzung des Arbeitsvertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung führen kann.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat nun entschieden, daß eine Arbeitnehmerin, die trotz mehrfacher Abmahnung weiterhin Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen, von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden durfte und damit die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die langjährig beschäftigte Miterabeiterin war im Laufe des Jahres 2008 bereits mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist die verbindliche (und zulässige) Regelung getroffen worden, daß bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 stellte der Arbeitgeber fest, daß die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Das Gericht sah die außerordentliche und fristlose Kündigung der Mitarbeiterin als gerechtfertigt an, weil die Arbeitnehmerin durch den fortwährenden (kurzzeitigen) Entzug ihrer Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung begangen habe, für die auch keine nachvollziehbare Begründung gegeben wurde, so daß das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört wurde.
Abgesehen davon, daß es bereits "unfair" gegenüber nichtrauchenden Arbeitskollegen ist, die Arbeitszeit unter Hinweis auf Raucherpausen permanent zu verkürzen, macht die vorliegende Entscheidung erneut deutlich, daß die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen die Hauptpflicht des Arbeitsvertrages darstellt und eine beharrliche Verletzung, in der Regel nach ordnungsgemäßer Abmahnung, zum Jobverlust führen kann. Es sollte also darauf geachtet werden, ob und welche Betriebsvereinbarung besteht, gegebenenfalls kann nur empfohlen werden, die Zeiterfassungsgeräte, so welche vorgesehen sind, ordnungsgemäß zu bedienen und das Rauchen als das zu behandeln was es ist: als Privatsache.
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, 3 Ca 1336/09
Kommentare
Themen: Duisburg , Arbeitszeitbetrug Rauchen
Erschienen 24. September 2009 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.
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