Raucherclub unter’m Nichtraucherschutzgesetz?

Ein Raucherclub darf nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.

Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten ab dem 15. Februar 2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008.

Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne.

Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten.

Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte u. a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach dem ab dem 15. Februar 2008 zu beachtenden Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen, denn es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 4 L 58/08.NW

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Themen: Verein
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 4. Februar 2008 auf http://www.meisen.info.

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Kommentare zu "Raucherclub unter’m Nichtraucherschutzgesetz?":

3. Juli 2008 von reiner heilmann — guten tag habe ein problem in rheinland-pfalz darf kein raucherclub gegründet werden das ist doch eine unverschämtheit oder?? sehe ich das falsch habe ich unrecht??

Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-pfalz: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland Pfalz: Keine Raucherabende mehr im Stammlokal

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