Rauchen gefährdet Ihren Arbeitsplatz ...
Dies und das ... | 27. Juli 2010 — Vielleicht sollte man den Warnhinweis auf Zigarettenschachteln noch erweitern: "Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und Ihren Arbeit…
LAG Mainz, Urteil vom 21.01.2010, 10 Sa 562/09 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, 10 Sa 712/09
Raucher haben sich zu einer arbeitsrechtlich relevanten Personengruppe entwickelt und mehrfach die (Landes-) Arbeitsgerichte beschäftigt. Hierzu zwei Entscheidungen: I.
1. K ist starker Raucher (50 Zigaretten/Tag). Er unterbricht arbeitstäglich mehrfach seine Arbeit, um jeweils eine "Raucherpause" einzulegen. Dabei kommt er täglich auf ca. 100 Minuten. Die Betriebsvereinbarung bestimmt, dass "bei Arbeitsunterbrechung aus sonstigen Gründen ... zu Beginn und Ende der Pause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen" ist. Hieran hält sich K aber nicht. Deshalb erhielt er bereits zwei Abmahnungen. Der Arbeitgeber kündigte nach weiteren Verstößen das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Hiergegen wehrt sich K mit einer Kündigungsschutzklage. Die erste Instanz gab seiner Klage statt. Die Berufung des Arbeitsgebers war erfolglos. Das Berufungsgericht (LAG Mainz) bejahte zwar gravierende Pflichtverletzungen des Klägers, gab seinem Bestandsschutzinteresse aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit (38 Jahre) und seinem Alter (54 Jahre) aber den Vorrang vor dem Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden. Auch hinsichtlich der hilfsweise erklärten ordentlichen (fristgerechten) Kündigung hob das Berufungsgericht die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Klägers hervor. Das Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen, überwiege. Zudem hält das Berufungsgericht es als milderes Mittel für geboten, den Kläger aus der Arbeitszeitregelung herauszunehmen, da die Betriebsvereinbarung ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, "dass für Mitarbeiter, die wiederholt diese Arbeitszeitvereinbarung nicht einhalten, eine Einzelfallregelung getroffen wird". 2. K ist 34 Jahre alt und seit 8 Jahren bei seinem Arbeitgeber als Maschinenführer beschäftigt. Mehrfach täglich unterbricht er seine Arbeit, um eine Zigarette zu rauchen. Die insoweit von ihm eingelegten Pausen hat er am Zeiterfassungsgerät nicht an- und abgestempelt. Während der letzten sechs Jahre hat er deswegen schon sechs Abmahnungen. Ihm war wegen der Raucherpausen auch schon gekündigt worden, wobei man sich damals auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einige. Im Dezember 2008 erteilte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern eine schriftliche Betriebsanweisung, nach der Raucherpausen ausdrücklich nicht als Arbeitszeit gelten und sich die Arbeitnehmer während einer Raucherpause ausstempeln müssen. Der K quittierte den Empfang dieser Betriebsanweisung. Knapp eine Woche später legte der K erneut Raucherpausen ein, ohne auszustempeln. Der Arbeitgeber kündigte daher dem K fristlos und hilfsweise fristgerecht. Der von K erh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.
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