Bei Raucherpausen das Ausstempeln nicht vergessen
beck-blog | 9. August 2010 — Sieht eine betriebliche Regelung vor, dass Raucherpausen nur außerhalb des Gebäudes stattfinden dürfen und dafür ausgestempelt …
Vielleicht sollte man den Warnhinweis auf Zigarettenschachteln noch erweitern: "Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und Ihren Arbeitsplatz." Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen kann, der seine Rauchpausen während der Arbeitszeit nicht angibt. Im Betrieb des Arbeitgebers bestand ein Rauchverbot. Er erteilte eine Betriebsanweisung mit nachstehendem Wortlaut: "„… Die Unterbrechung der Arbeit zum Zwecke des Rauchens ist keine Arbeitszeit. Diese sind daher Pausen (Raucherpausen) und als solche abzustempeln. … Verstöße gegen diese Betriebsanweisung ziehen unmittelbar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Nichtstempeln der Raucherpausen führt zu einer fristlosen Entlassung, da es sich hierbei um Urkunden- /Dokumentenfälschung handelt. …“ Entgegen dieser Betriebsanweisung und trotz mehrer Abmahnungen vor Erlass der Anweisung unterließ es der Arbeitnehmer, seine Raucherpausen auszustempeln. Darauf hin wurde er fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitgericht meint.Die Betriebsanweisung sei zulässig. Der Arbeitgeber sei berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen bestehe nicht (vgl. LAG Mainz Urteil vom 21.01.2010 - 10 Sa 562/09 - Juris; ArbG Duisburg Urteil vom 14.09.2009 - 3 Ca 1336/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 23). Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stelle auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leistetenen während der Zigarettenpause keine Arbeit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juli 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.
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