Altersteilzeit im öffentlichen Dienst und die Wahl in den Gemeinderat
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Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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