Ratenrückstand bei der Prozesskostenhilfe

Im Verfahren auf Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wegen Rückständen bei der Ratenzahlung nach § 124 Nr. 4 ZPO kann auch zu prüfen sein, ob eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einer Partei zum Wegfall der Ratenzahlungspflicht führen könnte. Allerdings bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO, wenn die Partei die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt hat, als sie noch leistungsfähig war; spätere Leistungsunfähigkeit ändert daran nichts.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 WF 23/09

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Themen: Zpo , Prozesskostenhilfe
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 4. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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