Rasterfahndung (so) unzulässig

Das bisherige Verfahren der Rasterfahndung ist, so wie es bisher durchgeführt wurde, unzulässig. Von einem entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berichtet Spiegel Online. Rasterfahndungen seien künftig nur noch zulässig, wenn eine „konkrete Gefahr“ etwa für die Sicherheit der Bundesrepublik vorliegt.

Damit gab das Gericht einem marokkanischen Ex-Studenten aus Nordrhein-Westfalen Recht. Er hatte sich gegen die bundesweit koordinierte Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 gewehrt, mit der radikale Islamisten und sogenannte Schläfer …

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Themen: Studenten

Erschienen 23. Mai 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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