RapidShare ist Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

Wie das OLG Hamburg nun festgestellt (Az. 5 U 73/07) hat, ist der deutsche und wohl größte Filehoster der Welt als Störer verantwortlich für die Urheberrechtsverletzungen, die seine Nutzer durch den Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien verursacht. Alle bisherig eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen seien demnach unzureichend; vielmehr könne nur die eindeutige Identifizierung der Nutzer helfen - eine anonyme Nutzung von RapidShare hält das Gericht für unzulässig.

Zur eindeutigen Indentifizierung der Nutzer weiß auch das Gericht, dass die IP-Adresse wenig hilft, daher hält es an folgender Lösung fest:

„Das bedeutet, dass die Antragsgegner eine Nutzung mit dynamischen IP-Adressen ausschließen und ihre Nutzer stattdessen verpflichten müssen, statische IP-Adressen ohne Zwischenschaltung eines Proxy-Servers zu verwenden. Nutzeranfragen die diesen Vorgaben nicht entsprechen, müssten die Antragsgegner notfalls zurückweisen. Tun sie dies nicht, sind sie für solche Rechtsverletzungen unmittelbar verantwortlich, die hiervon ausgehen.“

Als ich das zu lesen bekam, war mein erster Gedanke, wie das RapidShare realisieren will - dynamische IPs auszuschließen bedeutet ja praktisch das Aus für einen Filehoster. Doch nach Ansicht der Hamburger Richter verdiene RapidShare keinen rechtlichen Schutz, soweit es dazu geeignet ist, „vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen“. Nicht ausreichend seien demnach Schutzmaßnahmen wie Filterung der Dateinamen, MD5-Filter oder Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei den Kollegen von Telemedicus sind noch weitere Entscheidungen zu Rapidshare einsehbar. Diese finden sich hier: Rapidshare.com (OLG Köln), Rapidshare.de (OLG Köln), Rapidshare (LG Düsseldorf)

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Olg Hamburg , Hamburg , Rapidshare , Dest , It-recht Rapidshare
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. September 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf