Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Der Filehoster Rapidshare hat einen kleinen Sieg vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 166/09) errungen.

Die vom DVD-Verleiher Capelight Pictures zuvor erwirkte einstweilige Verfügung wurde durch das OLG aufgehoben. Rapidshare haftet nach Auffassung des Gerichtes nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über den Filehoster erfolgen.

Auffassungen der Oberlandersgerichte Köln und Hamburg, die Rapidshare zumindest eine Mithaftung und gesteigerte Prüfungspflichten auferlegt hatten, wies das OLG insoweit zurück, als es dem Filehoster keine gesteigerten Prüfungspflichten auferlegte. Er müsse lediglich wie bisher schon Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hinterlegten Inhalte vornehmen.

Der Dritte, der die Daten auf den zur Verfügung gestellten Speicherplatz herauflade, sei letztlich derjenige, der die Daten veröffentlicht, nicht Rapidshare. Daher hafte Rapidshare ni…

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Filesharing , Hamburg , Rapidshare
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 10. Mai 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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